Die Veröffentlichung gem. Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (sog. Offenlegungs-VO) verpflichtet Allington zu den folgenden Angaben:
1. Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 3 Offenlegungs-VO)
Nachhaltigkeitsziele gehen mit Nachhaltigkeitsrisiken einher und können das investierte Vermögen negativ beeinflussen. Allington versucht, die Risiken frühzeitig zu erkennen und ihre Anleger davor zu bewahren. Wo notwendig greift Allington auf Ratings von Ratingagenturen, im Markt anerkannte Bewertungsmethoden oder Nachhaltigkeitsfilter zurück. Die Details ergeben sich aber immer aus den Vertragsbedingungen mit dem Mandanten.
2. Auswirkung von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite (Art. 6 Offenlegungs-VO)
Sofern Allington die Nachhaltigkeitsrisiken identifizieren und diese bei der Vermögensanlage vermeiden kann, sollten sich durch die Verfolgung einer Nachhaltigkeitsstrategie keine negative Auswirkung auf die Rendite ergeben. Gelingt die Risikoidentifikation nicht, kann die Rendite durch das Verfolgen einer Nachhaltigkeitsstrategie sinken.
3. ESG-Vergütungspolitik (Art. 5 Offenlegungs-VO)
Die Einbeziehung von Nachhaltigkeitszielen bei der Definierung der Anlageziele eines Mandanten oder auch ihre Vermeidung hat keinen Einfluss auf die Entlohnung der Arbeitsleistung des ausführenden Mitarbeiters.
4. Keine Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 Offenlegungs-VO)
Als Finanzdienstleister hat Allington die Verantwortung, bei Investitionsentscheidungen nachteilige Einflüsse auf die Umwelt, soziale Interessen und Arbeitnehmerbelange zu berücksichtigen. Aktuell besteht jedoch noch ein Interessenskonflikt zwischen dem Renditestreben der Mandaten einerseits und den sich schnell entwickelnden rechtlichen Vorgaben und bürokratischen Rahmenbedingungen zur Verfolgung einer nachhaltigen Anlagepolitik andererseits.
Aus diesem Grund kann Allington noch nicht öffentlich auf der Webseite erklären, wie Nachhaltigkeit in den Investitionsentscheidungen berücksichtigt wird. Vorläufig werden wir deswegen offiziell und bis zur Klärung der Situation Nachhaltigkeitskriterien in der Vermögensverwaltung und -beratung nicht berücksichtigen. Dennoch ist die grundsätzliche Bereitschaft, nachhaltiges Investieren zu unterstützen, bei Allington durchaus gegeben und die Möglichkeiten zur Einbindung von Nachhaltigkeit in den Investitionsentscheidungen wird zu einem späteren Zeitpunkt erneut geprüft werden.
Stand: 11.02.2022